Genossenschaft ABC
Heim von A bis Z
Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates uns gesetzlich vorgeschrieben, sowie in der Satzung der Genossenschaft durch die Genossenschafter festgelegt. Er setzt sich aus gewählten Mitgliedern aus dem Kreis der Genossenschafter zusammen. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, insbesondere aber zu überwachen und zu kontrollieren.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass bei Verstößen des Mitgliedes gegen die Satzung oder den Nutzungsvertrag – beispielsweise, wenn das Nutzungsentgelt wiederholt nicht bezahlt wird – keine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Und natürlich kann auch das Mitglied jederzeit innerhalb der vereinbarten Fristen die Nutzung der Wohnung kündigen.
Benötigt das Mitglied eine größere oder kleinere Wohnung oder möchte es in einen anderen Stadtteil umziehen, bieten die meisten Genossenschaften – abhängig von der Zahl der freien Wohnungen – einen unkomplizierten Wechsel in eine andere freie Wohnung im Bestand an.
Die Höhe des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages hängt vom Alter des Gebäudes ab. Der zulässige EVB-Betrag pro m² und Monat kann im Serviceteil Wohnwirtschaftliche Werte eingesehen werden.
Spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres sind die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge abzurechnen.
Darüber hinaus stellt die Generalversammlung der Genossenschafter den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Verwendung des Gewinnes. Ebenso ist ausschließlich die Generalversammlung befugt, über die Satzung und Satzungsänderungen zu beschließen.
Genossenschaftswohnung: Eine Genossenschaftswohnung wird von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet und ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen. Um eine Genossenschaftswohnung mieten zu können, ist es notwendig, Mitglied der Genossenschaft zu werden. Mehr
Grund- und Baukosten = Finanzierungsbeitrag: Beim Baukostenbeitrag (welcher umgangssprachlich oft auch als Baukostenzuschuss bezeichnet wird), handelt es sich um einen finanziellen Beitrag des Nutzers einer Wohnung; dieser Beitrag wird – wie schon der Name sagt, für die Errichtungskosten des Hauses verwendet. Der Baukostenbeitrag vermindert das monatliche Nutzungsentgelt. Der Baukostenbeitrag wird auf Basis der gesetzlichen Regelungen des WGG mit einem Prozent des Ursprungsbetrages pro Jahr abgewertet.
Instandhaltung: Die Instandhaltung der Gebäude obliegt dem Hauseigentümer
Kündigung: Unter einer Kündigung versteht man die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Dabei wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen unterschieden. Erstere sind Kündigungen innerhalb festgelegter Fristen oder anderer vertraglich vereinbarter Voraussetzungen. Außerordentliche Kündigungen hingegen lösen ein Verhältnis mithilfe von Sonderregelungen vor Ablauf der Fristen auf. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen, um gültig zu sein.
Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Kündigungserklärung und der daraus resultierenden Vertragsbeendigung. Die Frist ermöglicht es den Vertragspartnern, sich auf die Vertragsbeendigung einzustellen und eventuell nach anderen Vertragspartnern zu suchen.
Die geltenden Meldevorschriften verlangen die Anmeldung an der neuen Adresse binnen drei Tagen nach Einzug. Der Meldezettel jener Personen, die im Mietvertrag als Mieter bzw. Nutzungsberechtigte aufscheinen, muss vom Unterkunftsgeber – also der Genossenschaft – unterschrieben werden. Für die übrigen Mitbewohner, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist die im Mietvertrag angeführte Person Unterkunftsgeber. Der Meldezettel ist daher durch den „Hauptmieter“ zu unterschreiben.
Mitglied: Wohnungen bei Genossenschaften können grundsätzlich nur deren Mitglieder anmieten.
Möchte man Mitglied werden, so muss zunächst der Aufnahmeantrag (= Beitrittsanmeldung) ausgefüllt (und vom Vorstand der Genossenschaft angenommen) sowie der, in der Satzung festgelegte Pflichtanteil gezeichnet werden.
Damit wird das neue Mitglied Miteigentümer der Genossenschaft und erwirbt das Recht
- auf gleichberechtigte Mitbestimmung (entweder durch die direkte Stimmabgabe auf der Generalversammlung oder indirekt durch die Wahl eines Vertreters)
- auf Inanspruchnahme von Angeboten und Dienstleistungen der Genossenschaft sowie
- auf die Versorgung mit Wohnraum. Auch wenn man noch auf eine freie Wohnung in der Genossenschaft wartet oder durch einen Umzug nicht mehr in einer Genossenschaftswohnung wohnen kann, lohnt es sich oft trotzdem, Mitglied zu bleiben.
Wer in eine Genossenschaftswohnung zieht, schließt folglich keinen Mietvertrag im eigentlichen Sinne, sondern einen Nutzungsvertrag. Inhaltlich gleicht dieser im Wesentlichen jedoch einem Mietvertrag – er regelt sämtliche Rechte und Pflichten des Nutzers und legt auch die Höhe der monatlichen „Miete“, die als Nutzungsentgelt bezeichnet wird, fest.
Die Höhe des Betrags hängt dabei von vielen Faktoren ab: Größe und Lage der Wohnung fließen ein, ihr Zustand, zum Teil auch die Höhe der gezahlten Einlage. Wer mehr Anteile gezeichnet hat, muss möglicherweise weniger Nutzungsentgelt zahlen.
Nutzungsvertrag: Der Nutzungsvertrag ist die Bezeichnung für einen Mietvertrag, sofern der Vermieter eine Genossenschaft ist.
Der General- bzw. Vertreterversammlung gehören alle Mitglieder der Genossenschaft oder deren gewählte Vertreter an. Eine Vertreterversammlung kann bei mehr als 1.500 Mitgliedern der Genossenschaft durch Bestimmung in der Satzung eingeführt werden. Die Versammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder den Aufsichtsrat (mindestens drei natürliche Personen), wenn dieser aufgrund der Größe der Genossenschaft gebildet werden muss. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wählt die Versammlung auch den Vorstand (mindestens zwei natürliche Personen). Darüber hinaus entscheidet sie unter anderem über die Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Satzung und Satzungsänderungen.
Der Aufsichtsrat wiederum überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Als Kontrollorgan der Genossenschaft besteht er in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern. Hat eine Genossenschaft insgesamt nicht mehr als 20 Mitglieder, kann sie auf den Aufsichtsrat verzichten.
Der Vorstand einer Genossenschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei weniger als 20 Mitgliedern kann der Vorstand auch von nur einer Person gebildet werden. Er vertritt die Genossenschaft nach außen, schließt Rechtsgeschäfte ab und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchhaltung. Der Vorstand wird gemäß Genossenschaftsgesetz von der Generalversammlung gewählt, die Satzung kann jedoch eine andere Art der Bestellung vorsehen. Üblich in der Praxis, insbesondere bei Kreditgenossenschaften ist die Bestellung durch den Aufsichtsrat.
Ruhezeiten: Entnehmen Sie bitte der Hausordnung!
Die Satzung bedarf der Schriftform und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- die Firma und den Sitz der Genossenschaft
- den Gegenstand des Unternehmens
- Bestimmungen über evtl. Nachschüsse im Falle eines Insolvenzverfahrens
- Bestimmungen über die Form der Einberufung und den Vorsitz der Mitgliederversammlung sowie über die Beurkundung ihrer Beschlüsse
- Bestimmungen über die Form der genossenschaftlichen Bekanntmachungen
- Höchstbetrag der Geschäftsanteile
- Bestimmungen zur Bildung einer Rücklage zur Deckung möglicher Verluste
Die Größe des Vorstandes ist abhängig von der Unternehmensgröße und in der Satzung festgelegt. In der Regel gibt es zwei Vorstandsmitglieder. In größeren Genossenschaften kann es auch mehr Vorstandsmitglieder geben. In Genossenschaften, die weniger als 20 Mitglieder haben, kann die Satzung auch bestimmen, dass es nur ein Vorstandsmitglied gibt.
Die Vorstandsmitglieder können Ihre Aufgabe haupt- oder ehrenamtlich ausüben. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein und werden in der Regel durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich und vertritt sie nach außen.
Wohnbeihilfe: Inhaber von geförderten Wohnungen können um eine Wohnbeihilfe ansuchen, wenn sie durch den Wohnungsaufwand (monatlicher Aufwand ohne Betriebs- und Heizungskosten) unzumutbar belastet sind. Die jeweils geltenden Bestimmungen erlasen die Landesregierungen.
Zurückstellung der Wohnung Besenrein und von allen Fahrnissen geräumt!