Genossenschaft ABC

Heim von A bis Z

Anteil: Geschäftsanteile sind die Beträge mit welchen sich ein zukünftiger Genossenschafter an der juristischen Person „Genossenschaft“ beteiligt. Ein Geschäftsanteil bei der Genossenschaft HEIM beträgt € 21,80. Die Höhe eines Geschäftsanteils wurde durch Beschluss festgelegt und ist für jedes Mitglied gleich.

Aufsichtsrat: Der Aufsichtsrat ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisationen. Die Einrichtung eines Aufsichtsrates uns gesetzlich vorgeschrieben, sowie in der Satzung der Genossenschaft durch die Genossenschafter festgelegt. Er setzt sich aus gewählten Mitgliedern aus dem Kreis der Genossenschafter zusammen. Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, insbesondere aber zu überwachen und zu kontrollieren.

Betriebskosten: Die Betriebskosten sind Kosten, die vom Vermieter aufgewendet werden müssen und in den §§ 21 – 24 MRG geregelt sind. Die Betriebskostenkatalog ist vom Gesetzgeber geregelt und kann vom Vermieter nicht erweitert werden. Die gesetzlich normierten Betriebskosten dürfen vom Vermieter an den Mieter anteilig weiterverrechnet werden.
CSR – ReportDer Begriff Corporate Social Responsibility (CSR) bzw. Unternehmerische Gesellschaftsverantwortung (oft auch als Unternehmerische Sozialverantwortung bezeichnet) umschreibt den freiwilligen Beitrag der Wirtschaft zu einer nachhaltigen Entwicklung, der über die gesetzlichen Forderungen hinausgeht. CSR steht für verantwortliches unternehmerisches Handeln in der eigentlichen Geschäftstätigkeit.
Dauernutzungsrecht: Das satzungsgemäße und vertraglich abgesicherte Dauernutzungsrecht schützt wohnende Genossenschaftsmitglieder vor willkürlichen Kündigungen wegen Sanierung, Umwandlung oder Eigenbedarf.
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass bei Verstößen des Mitgliedes gegen die Satzung oder den Nutzungsvertrag – beispielsweise, wenn das Nutzungsentgelt wiederholt nicht bezahlt wird – keine Kündigung ausgesprochen werden kann.
Und natürlich kann auch das Mitglied jederzeit innerhalb der vereinbarten Fristen die Nutzung der Wohnung kündigen.
Benötigt das Mitglied eine größere oder kleinere Wohnung oder möchte es in einen anderen Stadtteil umziehen, bieten die meisten Genossenschaften – abhängig von der Zahl der freien Wohnungen – einen unkomplizierten Wechsel in eine andere freie Wohnung im Bestand an.
EVB – Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag: Vom WGG – Mieter oder Nutzungsberechtigten wird der Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag als Bestandteil des monatlichen Entgelts eingehoben. Dieser dient zur Finanzierung von notwendigen Erhaltungs- und nützlichen Verbesserungsarbeiten.
Die Höhe des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages hängt vom Alter des Gebäudes ab. Der zulässige EVB-Betrag pro m² und Monat kann im Serviceteil Wohnwirtschaftliche Werte eingesehen werden.

Spätestens bis zum 30.6. des Folgejahres sind die Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge abzurechnen.

Generalsammlung: Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Genossenschaft. Die Generalversammlung findet zumindest einmal jährlich statt. In der Generalversammlung werden gemäß der Satzung und in Entsprechung des Genossenschaftsgesetzes die wichtigsten Entscheidungen getroffen. Dazu zählen die Wahlen von Genossenschaftsmitgliedern in die Organe der Genossenschaft, nämlich dem Vorstand und dem Aufsichtsrat. Auf der Generalversammlung sind alle Mitglieder der Genossenschaft aktiv oder passiv wahlberechtigt.

Darüber hinaus stellt die Generalversammlung der Genossenschafter den Jahresabschluss fest und entscheidet über die Verwendung des Gewinnes. Ebenso ist ausschließlich die Generalversammlung befugt, über die Satzung und Satzungsänderungen zu beschließen.

Genossenschaftswohnung: Eine Genossenschaftswohnung wird von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet und ihren Mitgliedern zur Nutzung überlassen. Um eine Genossenschaftswohnung mieten zu können, ist es notwendig, Mitglied der Genossenschaft zu werden. Mehr

Grund- und Baukosten = Finanzierungsbeitrag: Beim Baukostenbeitrag (welcher umgangssprachlich oft auch als Baukostenzuschuss bezeichnet wird), handelt es sich um einen finanziellen Beitrag des Nutzers einer Wohnung; dieser Beitrag wird – wie schon der Name sagt, für die Errichtungskosten des Hauses verwendet. Der Baukostenbeitrag vermindert das monatliche Nutzungsentgelt. Der Baukostenbeitrag wird auf Basis der gesetzlichen Regelungen des WGG mit einem Prozent des Ursprungsbetrages pro Jahr abgewertet.

Hausordnung: Die Hausordnung enthält Vorschriften, die dem Zusammenwohnen dienen und dieses Erleichtern sollen. Hausordnungen können für alle Arten von Gebäuden erlassen werden. Hausordnungen sollten keine Bestimmungen beinhalten, die den allgemein gültigen Gesetzen widersprechen.
Interesse – Formular

Instandhaltung: Die Instandhaltung der Gebäude obliegt dem Hauseigentümer

Jahresabrechnung: Die Jahresabrechnung der Betriebskosten hat bis zum 30. Juni des Folgejahres zu erfolgen.
Kaution: Die Kaution ist eine Leistung des Mieters an den Vermieter zur Sicherstellung etwaiger vom Mieter zu verantwortenden Schäden, wenn er die Wohnung an den Vermieter zurückstellt. Hat der Vermieter bei Rückstellung der Wohnung keine Forderung gegen den Mieter, so muss er die Kaution verzinst zurückbezahlen.

Kündigung: Unter einer Kündigung versteht man die einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses. Dabei wird zwischen ordentlichen und außerordentlichen Kündigungen unterschieden. Erstere sind Kündigungen innerhalb festgelegter Fristen oder anderer vertraglich vereinbarter Voraussetzungen. Außerordentliche Kündigungen hingegen lösen ein Verhältnis mithilfe von Sonderregelungen vor Ablauf der Fristen auf. Die Kündigung muss in Schriftform erfolgen, um gültig zu sein.

Kündigungsfrist: Die Kündigungsfrist ist die Zeitspanne zwischen Kündigungserklärung und der daraus resultierenden Vertragsbeendigung. Die Frist ermöglicht es den Vertragspartnern, sich auf die Vertragsbeendigung einzustellen und eventuell nach anderen Vertragspartnern zu suchen.

Lastschrift: Die Lastschrift, auch Bankeinzug genannt, ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr ein Zahlungsinstrument, bei dem der Zahlungsempfänger eine Forderung aufgrund eines vom Zahlungspflichtigen vorliegenden Mandats einziehen darf, was durch Kontogutschrift beim Zahlungsempfänger und nachfolgender Kontobelastung beim Zahlungspflichtigen mittels Buchgeldübertragung geschieht. Damit wird das Verfahren den Sicherheitsvorteilen des Dauerauftrags angeglichen, jedoch geht die Veranlassung weiter vom Geldnehmer aus. Der hauptsächliche Unterschied zwischen Lastschriften und dem Dauerauftrag ist, dass letzterer einen festen Betrag umfasst, die Lastschriften können auch veränderliche Summen enthalten.
Meldezettel: Als Meldezettel wird in Österreich jene amtliche Bescheinigung bezeichnet, mit der die Meldung des ordentlichen Wohnsitzes oder längeren Aufenthalts nachgewiesen wird. Die Meldung des Wohnsitzes/Wohnsitzwechsels ist in Österreich verpflichtend und bei der zuständigen Meldebehörde, der (Gemeindeverwaltung: Meldeamt bzw. in größeren Städten dem Magistrat) einzureichen. Die Daten werden von der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) gespeichert und eine Ausfertigung des Meldezettels wird dem Wohnsitznehmer als behördlich ausgestelltes Dokuments (Bestätigung der Meldung) übergeben. Ab der Erstmeldung kann der Meldezettel als aktualisierter Melderegisterauszug gesehen werden.

Die geltenden Meldevorschriften verlangen die Anmeldung an der neuen Adresse binnen drei Tagen nach Einzug. Der Meldezettel jener Personen, die im Mietvertrag als Mieter bzw. Nutzungsberechtigte aufscheinen, muss vom Unterkunftsgeber – also der Genossenschaft – unterschrieben werden. Für die übrigen Mitbewohner, die im gemeinsamen Haushalt leben, ist die im Mietvertrag angeführte Person Unterkunftsgeber. Der Meldezettel ist daher durch den „Hauptmieter“ zu unterschreiben.

Mitglied: Wohnungen bei Genossenschaften können grundsätzlich nur deren Mitglieder anmieten.
Möchte man Mitglied werden, so muss zunächst der Aufnahmeantrag (= Beitrittsanmeldung) ausgefüllt (und vom Vorstand der Genossenschaft angenommen) sowie der, in der Satzung festgelegte Pflichtanteil gezeichnet werden.
Damit wird das neue Mitglied Miteigentümer der Genossenschaft und erwirbt das Recht

  • auf gleichberechtigte Mitbestimmung (entweder durch die direkte Stimmabgabe auf der Generalversammlung oder indirekt durch die Wahl eines Vertreters)
  • auf Inanspruchnahme von Angeboten und Dienstleistungen der Genossenschaft sowie
  • auf die Versorgung mit Wohnraum. Auch wenn man noch auf eine freie Wohnung in der Genossenschaft wartet oder durch einen Umzug nicht mehr in einer Genossenschaftswohnung wohnen kann, lohnt es sich oft trotzdem, Mitglied zu bleiben.
Nutzungsentgelt: Mitglieder von Genossenschaften sind Eigentümer – deshalb mieten sie nichts, sondern nutzen etwas, für das sie ein Entgelt entrichten.

Wer in eine Genossenschaftswohnung zieht, schließt folglich keinen Mietvertrag im eigentlichen Sinne, sondern einen Nutzungsvertrag. Inhaltlich gleicht dieser im Wesentlichen jedoch einem Mietvertrag – er regelt sämtliche Rechte und Pflichten des Nutzers und legt auch die Höhe der monatlichen „Miete“, die als Nutzungsentgelt bezeichnet wird, fest.
Die Höhe des Betrags hängt dabei von vielen Faktoren ab: Größe und Lage der Wohnung fließen ein, ihr Zustand, zum Teil auch die Höhe der gezahlten Einlage. Wer mehr Anteile gezeichnet hat, muss möglicherweise weniger Nutzungsentgelt zahlen.

Nutzungsvertrag: Der Nutzungsvertrag ist die Bezeichnung für einen Mietvertrag, sofern der Vermieter eine Genossenschaft ist.

Organe: Die Organe einer Genossenschaft sind die Generalversammlung, der Aufsichtsrat und der Vorstand.
Der General- bzw. Vertreterversammlung gehören alle Mitglieder der Genossenschaft oder deren gewählte Vertreter an. Eine Vertreterversammlung kann bei mehr als 1.500 Mitgliedern der Genossenschaft durch Bestimmung in der Satzung eingeführt werden. Die Versammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder den Aufsichtsrat (mindestens drei natürliche Personen), wenn dieser aufgrund der Größe der Genossenschaft gebildet werden muss. Sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, wählt die Versammlung auch den Vorstand (mindestens zwei natürliche Personen). Darüber hinaus entscheidet sie unter anderem über die Verwendung des Jahresergebnisses sowie über die Satzung und Satzungsänderungen.

Der Aufsichtsrat wiederum überwacht die Geschäftsführung des Vorstands. Als Kontrollorgan der Genossenschaft besteht er in der Regel aus mindestens drei Mitgliedern. Hat eine Genossenschaft insgesamt nicht mehr als 20 Mitglieder, kann sie auf den Aufsichtsrat verzichten.

Der Vorstand einer Genossenschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Bei weniger als 20 Mitgliedern kann der Vorstand auch von nur einer Person gebildet werden. Er vertritt die Genossenschaft nach außen, schließt Rechtsgeschäfte ab und ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Buchhaltung. Der Vorstand wird gemäß Genossenschaftsgesetz von der Generalversammlung gewählt, die Satzung kann jedoch eine andere Art der Bestellung vorsehen. Üblich in der Praxis, insbesondere bei Kreditgenossenschaften ist die Bestellung durch den Aufsichtsrat.

Pauschalverrechnung: Die Betriebskostenpauschale heben wir mit der monatlichen Mieten ein. Die tatsächliche Abrechnung der Betriebskosten erfolgt bis 31. Juni des Folgejahres.

Ruhezeiten: Entnehmen Sie bitte der Hausordnung!

Satzung: Jede Genossenschaft hat ihre eigene Satzung. Sie ergänzt die rechtlichen Regelungen des Genossenschaftsgesetzes und bestimmt u.a. die Organisationsstruktur, die Zielsetzung und den Förderauftrag, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, Beitrittsbedingungen sowie die Wohnungsvergaberichtlinien.

Die Satzung bedarf der Schriftform und muss mindestens folgende Angaben enthalten:

  • die Firma und den Sitz der Genossenschaft
  • den Gegenstand des Unternehmens
  • Bestimmungen über evtl. Nachschüsse im Falle eines Insolvenzverfahrens
  • Bestimmungen über die Form der Einberufung und den Vorsitz der Mitgliederversammlung sowie über die Beurkundung ihrer Beschlüsse
  • Bestimmungen über die Form der genossenschaftlichen Bekanntmachungen
  • Höchstbetrag der Geschäftsanteile
  • Bestimmungen zur Bildung einer Rücklage zur Deckung möglicher Verluste
Tod eines Mieters: Durch den Tod einer Mieterin/eines Mieters wird der Nutzungsvertrag nicht aufgehoben. Hier gilt es der Einantwortungsbeschluss abzuwarten, wobei die Erben hier bekannt werden. Bezüglich einer Kündigung oder eines Eintritt in den Nutzungsvertrag können Sie uns kontaktieren.
Vorstand: Der Vorstand ist das dritte, gesetzlich vorgeschriebene Organ einer Genossenschaft neben Generalversammlung und Aufsichtsrat.

Die Größe des Vorstandes ist abhängig von der Unternehmensgröße und in der Satzung festgelegt. In der Regel gibt es zwei Vorstandsmitglieder. In größeren Genossenschaften kann es auch mehr Vorstandsmitglieder geben. In Genossenschaften, die weniger als 20 Mitglieder haben, kann die Satzung auch bestimmen, dass es nur ein Vorstandsmitglied gibt.
Die Vorstandsmitglieder können Ihre Aufgabe haupt- oder ehrenamtlich ausüben. Sie müssen Mitglieder der Genossenschaft sein und werden in der Regel durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung gewählt.
Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft eigenverantwortlich und vertritt sie nach außen.

Wahlrecht: Wohnungsbaugenossenschaften sind nach demokratischen Prinzipien organisiert. Jedes Mitglied verfügt über eine gleichwertige und von der Anzahl der gezeichneten Anteile unabhängige Stimme und kann mit dieser über die Grundsätze der Geschäftspolitik mitentscheiden.

Wohnbeihilfe: Inhaber von geförderten Wohnungen können um eine Wohnbeihilfe ansuchen, wenn sie durch den Wohnungsaufwand (monatlicher Aufwand ohne Betriebs- und Heizungskosten) unzumutbar belastet sind. Die jeweils geltenden Bestimmungen erlasen die Landesregierungen.

Zession: Häufig findet eine Finanzierung der Baukostenbeiträge durch eine Bank statt. Diese lässt sich in der Folge die Forderung auf Rückzahlung zedieren. Eine Zession ist somit ein Forderungsabtretung.
Zurückstellung der Wohnung Besenrein und von allen Fahrnissen geräumt!